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Satzung
§ 1
Name, Farben und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist: Turn- und Sportverein Flintbek von 1945 e.V., abgekürzt: TSV Flintbek. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Der Verein hat seinen Sitz in Flintbek und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist es, allen interessierten Erwachsenen und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Sportarten unter der Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten. Außer dem Breitensport soll die Möglichkeit einer intensiven Schulung im Leistungssport gegeben sein. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, wirtschaftlicher und konfessioneller Art in seinen Reihen ab.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre; sie sind stimmberechtigt und wählbar in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
§ 5
Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet –unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins- ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt eine Jugendordnung, die der Zustimmung des erweiterten Vorstandes bedarf.
§ 6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den erweiterten Vorstand und den Ältestenrat mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Aufnahme
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Hierüber entscheiden der erweiterte Vorstand und der Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anerkennt.
Bei Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Dem Mitglied – bei Jugendlichen dessen Erziehungsberechtigten – ist die Vereinssatzung auszuhändigen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig seinen Beitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten, auch wenn dieser nicht durch Kassierer eingefordert wird.
Jedes Mitglied ist zur schonenden Behandlung der vereinseigenen und der dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte verpflichtet.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein, ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber haben sie jedoch in vollem Umfang nachzukommen.
Ein durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden dem Verein entstandener Schaden ist zu ersetzen.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
§ 11
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Weitere Regeln im § 13
§ 12
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist; wenn ein Mitglied die Satzung oder einen Beschluss der Vereinsorgane in grober Art und Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Argumente vorzutragen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Ältestenrat einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheiden der erweiterte Vorstand und Ältestenrat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist nur auf Beschluss des erweiterten Vorstandes und des Ältestenrates mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich.
§ 13
Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres durch einen eingeschriebenen Brief, der mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein muss, erklärt werden. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen. Bei Ausschluss aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft sofort nach endgültiger Beschlussfassung.
Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben dem Vorstand vor ihrem Ausscheiden ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.
Sport- und Spielgeräte sowie sonstiges Eigentum des Vereins sind bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 14
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 15
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Einladungen zu den Veranstaltungen müssen bis spätestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand allen ordentlichen und Ehrenmitgliedern zugehen.
§ 16
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
Der Antrag zu 2. ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.
§ 17
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 18
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
Die Organe des Vereins sind:
§ 19
Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
§ 20
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden.
§ 21
Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen und unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung aufzustellen, die durch zwei Kassenrevisoren zu prüfen ist.
§ 22
Der Schriftwart führt die Sitzungsprotokolle und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins.
§ 23
Dem Jugendwart obliegt die allgemeine Betreuung der jugendlichen Mitglieder und deren Vertretung bei den Jugendorganisationen.
§ 24
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins und seines Vermögens.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder – darunter einer der Vorsitzenden – anwesend sind.
§ 25
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder einer von ihnen mit dem Kassenwart.
§ 26
Der erweitere Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
§ 27
Der technische Leiter ist für allgemeine organisatorische Aufgaben innerhalb des Vereins zuständig.
§ 28
Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 29
Die Spartenleiter vertreten die Interessen ihrer Sparten. Sie sind dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Arbeit verantwortlich.
§ 30
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.
§ 31
Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei mit den Vereinsangelegenheiten vertrauten, langjährigen Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
§ 32
Wahlen
Der Vorstand, Ältestenrat, technische Leiter, Pressewart und die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt mit Ausnahme des Ältestenrates auf zwei Jahre.
In einem Jahr mit ungerader Zahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Jugendwart, der technischer Leiter, der stellvertretende Kassenwart und ein Kassenrevisor gewählt.
In einem Jahr mit gerader Zahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Pressewart, der stellvertretende Schriftwart und ein Kassenrevisor gewählt.
Die Spartenleiter werden jährlich von den Sparten gewählt und bedürfen der Bestätigung des Vorstandes. Zu der Wahl der Spartenleiter wird durch Aushang an der jeweiligen Übungsstätte mindestens 14 Tage vorher eingeladen.
Der Jugendsprecher wird jährlich von der Jugendvertretung gewählt.
Sämtliche Wahlen finden auf Zuruf und durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.
§ 33
Abstimmungen
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 34
Haftung und Versicherungsschutz
Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein haftet nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfällen und Diebstähle.
Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Vertragsversicherung des Sozialwerkes im Landessportverband Schleswig-Holstein oder falls diese nicht mehr besteht, nach Möglichkeit anderweitig gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Darüber hinaus haben sie keine Ansprüche an den Verein.
§ 35
Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 36
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind und von diesen mehr als ¾ für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt die ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Flintbek mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.
§ 37
Diese Satzung tritt am 7. Mai 1987 in Kraft
Flintbek, im Juni 1987
Turn- und Sportverein Flintbek
von 1945 e.V.
Jugendordnung des TSV Flintbek
Die Jugendordnung regelt die Mitwirkung und die Betreuung der Vereinsjugendlichen im Rahmen der Satzung des TSV Flintbek.
1. Die Jugendvertretung (JV) des TSV Flintbek
1.1 Aufgaben und Grundsätze
Das Organ der Jugendlichen im TSV Flintbek heißt „Jugendvertretung des TSV Flintbek“. Sie will die Interessen und Rechte der Vereinsjugend im Rahmen der Satzung des TSV Flintbek vertreten und fördern. Die JV ist das Organ, durch das die Sportjugend an der Gestaltung des Vereinslebens beteiligt wird Aktivitäten innerhalb der Sparte und Aktivitäten, die spartenübergreifend sind, sollen von ihr mitbestimmt, mitgestaltet und mitgetragen werden. Hierzu gehören sowohl sportliche, als auch außersportliche Veranstaltungen. Sie hat das Recht und die Pflicht, Anliegen der Jugendlichen den entsprechenden Verantwortlichen des Vereins vorzutragen. Die JV bedarf der Zusammenarbeit des Vorstandes, der Mitarbeiter und der Mitglieder des Vereins. Der JV gehören alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren an.
1.2 Mitglieder der Jugendvertretung sind:
Der Jugendsprecher des Vereins und der Stellvertreter Die Spartenjugendsprecher und deren Stellvertreter Der Jugendwart des Vereins (beratende Stimme)
1.3 Die Jugendvertretung des TSV Flintbek ist das oberste Organ
der Jugendlichen im Verein. Sie arbeitet nach Punkt 1.1 der Jugendordnung. Der Jugendsprecher führt den Vorsitz und beruft die JV mindestens einmal im Jahr ein. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Eine Kopie geht an den Vorstand. Der Jugendwart des Vereins nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der JV teil.
1.4 Der Jugendsprecher ist der Sprecher der Jugendlichen im Verein. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Die Vertretung der Jugendlichen im erweiterten Vorstand - Vorsitz in der Jugendvertretung - Einberufung der Jugendvertretung - Mitwirkung bei der Koordinierung der Jugendarbeit - Koordinierung der spartenübergreifenden Aktivitäten - Mitwirkung und Mitgestaltung bei allen Angelegenheiten, die die Jugendlichen betreffen.
1.5 Der Spartenjugendsprecher ist der Sprecher der Jugendlichen in seiner Sparte.
1.6 Der Jugendwart ist der Verbindungsmann zwischen den Jugendlichen,
den Mitgliedern und dem Vorstand der Vereins. Er nimmt an den Sitzungen der JV mit beratender Stimme teil.
2 Die Betreuung der Jugendlichen im Verein
2.1 Der Jugendwart ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Die Koordinierung der Vereinsarbeit - Die Vertretung der Vereinsjugend innerhalb der Sportjugend (Kreissportverband und gegenüber der behördlichen Jugendpflege, soweit der Jugendsprecher diese Aufgabe nicht übernehmen kann) - Die überfachliche Jugendarbeit
2.2 Zur Unterstützung des Jugendwartes besteht ein Jugendausschuss. Ihm gehören an:
2.3 Aufgaben des Jugendausschusses
- Koordinierung der Jugendveranstaltungen - Planung von gemeinsamen Veranstaltungen - Für die sportfachliche Betreuung sind ausschließlich die Spartenjugendwarte zuständig. - Den Vorsitz im Jugendausschuss hat der Jugendwart
3 Wahlen
3.1 Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3.2 Die Spartenjugendwarte werden von der Spartenversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
3.3 Der Jugendsprecher wird von der Jugendvertretung die Dauer von einem Jahr gewählt.
3.4 Die Spartenjugendsprecher werden von den Jugendlichen der Sparten für die Dauer von einem Jahr gewählt.
3.5 Wiederwahl ist in allen Punkten möglich.
Die Wahlen 3.2 – 3.4 haben vor der Mitgliederversammlung des TSV stattzufinden.
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